Für wen die neue bayerische Solarpflicht gilt

03.03.2023 | Energie aus der Sonne ist einer der wichtigsten Bausteine der bayerischen Energiewende. Jetzt hat der Freistaat eine Solarpflicht als Kern einer dreistufigen Solar-Offensive eingeführt.
Photovoltaik lässt sich in Bayern und Baden-Württemberg effizienter nutzen als in den nördlicheren Bundesländern. Deshalb ist es kaum überraschend, dass diese beiden Bundesländer führend bei der Einführung einer Solarpflicht sind.
 
Das Landeskabinett des Freistaats einigte sich im Juni 2022 auf eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes, die direkte Auswirkungen auf die Bayerische Bauordnung hat. Diese wurde um dem Artikel 44a ergänzt, der die Einführung der Solarpflicht in drei Stufen vorsieht.
 
Alle gewerblichen oder industriellen Bauvorhaben, deren Bauanträge oder Bauvorlagen seit dem 1. März 2023 bei den zuständigen Behörden eingehen, müssen mit einer PV-Anlage in einer „angemessenen Auslegung" ausgestattet werden. Die „angemessene Auslegung" definiert der Gesetzgeber als ein Drittel der für Photovoltaik geeigneten Dachfläche.
 
Ab dem Stichtag 1. Juli 2023 gilt diese Solarpflicht auch für alle sonstigen, neu zu bauenden Nichtwohngebäude. Darunter fallen z. B. Stallungen in der Landwirtschaft. Ausgenommen von der Solarpflicht sind gewerbliche, industrielle oder nicht für Wohnungen genutzte Gebäude, wenn die Dachfläche kleiner als 50 Quadratmeter ist.
 
Die letzte Stufe der bayerischen Solar-Offensive beginnt dann am 1. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt sollen PV-Anlagen auch auf neuen Wohngebäuden errichtet werden. Bei dieser dritten Stufe handelt es sich nicht um eine Pflicht im eigentlichen Sinn, sondern „nur" um eine Soll-Vorschrift. Wie streng oder frei die zuständigen Ämter diese Regelung auslegen werden und mit welchen Begründungen sich der Einbau eventuell umgehen ließe, ist derzeit noch unklar.
 
Klar ist jedoch, dass die „Soll-Vorschrift" im Freistaat auch Sanierungsprojekte betrifft. Wer nach dem 1. Januar 2025 die Dachhaut seines Gebäudes vollständig erneuert, soll die gesetzlichen Vorgaben zum Einbau einer Solaranlage ebenfalls erfüllen. Das gilt im Übrigen auch für die Nichtwohngebäude.
 
Alternativ zur Erfüllung der Solardachpflicht können auch Solarthermieanlagen angebracht werden, wenn das Gebäude in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt.