Balkonkraftwerke – jetzt noch einfacher!
29.10.2024 | Wer sich eine Stecker-Solaranlage für den Balkon anschaffen möchte, kann das nun dank einer Gesetzesänderung noch leichter tun. Denn die Anlagen sind nun privilegiert.
Wer ein so genanntes Balkonkraftwerk, auch als Stecker-Solargerät bekannt, auf dem Balkon montieren oder der Terasse aufbauen wollte, brauchte dazu bisher die ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Vermieterin bzw. des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Gesetzesänderung, die im Oktober 2024 in Kraft getreten ist, macht nun diesen Vorgang etwas einfacher – zugunsten der Balkonkraftwerke.
Ab sofort finden sich die Steckersolargeräte in der Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG
privilegierten baulichen Veränderungen, auf die Wohnungseigentümer einen
Anspruch haben. Diese Änderung wird auch auf das Mietrecht übertragen. So wird in § 554 Abs. 1
BGB die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter
einen Anspruch haben, um die Stecker-Solargeräte ergänzt.
Daraus folgt, dass die Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk nicht mehr ohne triftigen Grund verweigert werden kann. Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieterinnen und Vermieter, die ihre Zustimmung verweigen, müssen ab jetzt begründen, warum die Installation der Anlagen aus ihrer Sicht unzumutbar ist. Sie behalten jedoch ein Mitspracherecht und können den Nutzerinnen und Nutzern von Balkonkraftwerke Vorgaben zur Anbringung machen, sofern diese den Anspruch nicht aushöhlen.
Weitere Informationen zu Balkonkraftwerken finden Sie in unserem ImpulsE-Info-Blatt "Balkonkraftwerk". Dieses gibt Ihnen auf wenigen Seiten
einen Überblick und beantwortet häufig gestellte Fragen.